Profil
- Rechtsanwältin und Gründungspartnerin
- Fachanwältin für Strafrecht
- Mitglied der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer
- Vorständin des Bundesverbands für Geldwäscheprävention (BGP e.V.)
- Vorständin des Vereins Juristinnen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (JUWiST e.V.)
- wiederkehrend Lehrbeauftragte vers. Hochschulen (Johannes Gutenberg-Universität Mainz, EBS Law School Wiesbaden, Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit)
- Dozentin vers. Veranstaltungen zum Thema Geldwäscheprävention
Portfolio
- Verteidigung und Beratung von Individualpersonen und Unternehmen in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren, insb. im Bereich Geldwäsche und Korruption
- Präventive Beratung von Unternehmen und Individualpersonen, Compliance-Beratung und Geldwäsche-Compliance
- berufsaufsichtliche Angelegenheiten der Freien Berufe (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte)
Veröffentlichungen
- Autorin des Frankfurter Kommentars zum Geldwäschegesetz seit der Erstauflage 2018, nunmehr in der 3. Auflage (§§ 51, 55 und 56 GwG)
- Promotion zum Thema „Korruption ohne Reue – Die tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht unter besonderer Betrachtung der Korruptionsdelikte §§ 299, 299a und 299b StGB.“
- Ständige Autorin des C.H. Beck-Fachdienstes Strafrecht seit 2015
Mitgliedschaften
- Bundesverband Geldwäscheprävention e.V. (BGP)
- Juristinnen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht e.V. (JUWiST)
- Deutschen Anwaltverein (DAV)
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins
- Vereinigung Deutscher Strafverteidiger e.V.
- Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV)
Auszeichnungen
- WirtschaftsWoche TOP Anwältin Wirtschaftsstrafrecht/Compliance (2022 und 2023)
- Handelsblatt Anwältin der Zukunft Wirtschaftsstrafrecht (2022 und 2023)
- Legal 500 Empfohlene Anwältin Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen 2023
Publikationen
Eine Auswahl der Veröffentlichungen von Dr. Simone Breit
2019
- Breit, BGH: Die vom Willen des Angeklagten erklärte Rechtsmittelrücknahme eines Verteidigers wirkt auch für die übrigen Verteidiger des Angeklagten, BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 1 StR 327/19, BeckRS 2019, 2765.